Satzung des „Feuerwehrverein Obernfeld“

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereines

 Der  aus  der seit 1933 bestehenden Freiwilligen Feuerwehr Obernfeld hervorgegangene und am _____________ gegründete Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Obernfeld“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

  1. Sitz des Vereines ist Obernfeld.
  2. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Feuerlöschwesens, der allgemeinen Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
    1. Förderung des Feuerlöschwesens in Obernfeld und der Samtgemeinde Gieboldehausen
    2. Werbung für den Brandschutzgedanken
    3. Gewinnung interessierter Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr
    4. Förderung der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr
    5. Beratung von öffentlichen und privaten Stellen bezüglich des Brandschutzes
    6. Zurverfügungstellung von Finanzmitteln zur Ergänzung des Geräte- und Fahrzeugbestandes, der nach den einschlägigen Vorschriften vom zuständigen Träger des abwehrenden Brand- und Katastrophenschutzes zu stellen ist
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus VereinsmitteIn. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

 

Vereinsmitglieder

 

1.    Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie gliedern sich in:

      aktive Feuerwehrmitglieder vom 16. Lebensjahr an

      Mitglieder der Altersabteilung

      Mitglieder der Jugendfeuerwehr

      Mitglieder der Kinderfeuerwehr

      Ehrenmitglieder

      fördernde Mitglieder

2.    Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3.    Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Die Erklärung muss beim Vorstand eingegangen sein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Kassierer seine Beiträge nicht entrichtet.

4.    Beim Austritt aus dem Verein ist eventuell vorhandenes Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Organe

 

1.       Organe des Vereins sind

a.       Vorstand

b.       Mitgliederversammlung

 

§ 4

 

Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

a)       dem oder der Vorsitzenden                                    

b)       dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem Fachbeisitzer „Schriftwesen“

d)       dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin

e)       sowie 4 weiteren Beisitzern

 

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellv. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

 

3.    Aufgaben des Vorstandes: Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung der Geschäfte und die Leitung des Vereines nach innen und außen. Insbesondere ist er zuständig für: 

      Bewilligung von Ausgaben und Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes

      Vorbereitungen und Einberufung der Mitgliederversammlungen; Aufstellung der Tagesordnung

      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

      Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

4.    Der Vorstand zu § 4 Abs. 1 a) bis e) wird auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Satzungsgemäße Neuwahl erfolgt ist. Ortsbrandmeister und Stellvertretender Ortsbrandmeister der FF Gieboldehausen OrtsFF Obernfeld sollen nach Möglichkeit Mitglieder im Vorstand des Feuerwehrvereins sein und/oder dem Verein vorstehen.

5.    Der Vorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder Amtsgericht für notwendig hält, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.

 

 

§ 5

 

Vereinsversammlungen

 

1.    Mitgliederversammlungen finden statt, sooft es die Geschäftslage erfordert.

2.    Die im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfindende Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Angelegenheiten behandeln:

      Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

      Kassenbericht

      Bericht der Kassenprüfer

      Entlastung des Vorstandes

      Ggfs. Wahl des Vorstandes

3.    Mitgliederversammlungen können im Bedarfsfall zu außerordentlichen Hauptversammlungen erhoben werden.

4.    Die Vereinsversammlungen sind vom Vorstand, durch schriftlichen Aushang im Schaukasten am Feuerwehrgerätehaus, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung  einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

5.    Die Vereinsversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nicht der Vereinsvorsitzende oder der Vorstand zuständig ist.

6.    Die in Vereinsversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

7.    Minderheitsverlangen: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Beschlussfassung

 

1.    Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vereinsmitglieder unter 16 Jahren besitzen kein Stimmrecht. Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise bei Wahlen.

2.    Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Ladung gemäß § 5 Abs. 4 ordnungsgemäß ergangen ist.

3.    Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag wird schriftlich abgestimmt, sofern ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies fordert.

 

 

 

§ 7

 

Beiträge

 

1.    Der Verein erhebt pro Mitglied einen Jahresbeitrag.

2.    Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.    Freiwillige Zuwendungen.

4.    Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

 

 

§ 8

 

Vereinskasse

 

1.    Der Verein führt eine Vereinskasse, die mindestens jährlich abzuschließen und durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen ist.

2.    Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte, insbesondere für die richtige und termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Auszahlungen dürfen nur nach Anordnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden getätigt werden. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten.

3.    Zur Unterstützung des Kassenwartes sind im Bedarfsfall durch die Versammlung Kassierer in ausreichender Zahl zu wählen.

 

 

 

 

§ 9

 

Auflösung des Vereins

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Der Beschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als 50 % aller Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 75 % der Versammlungsteilnehmer gefasst werden.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Gieboldehausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brandschutzes in Obernfeld zu verwenden hat.

 

 

 

 

§ 10

 

Inkrafttreten

 

Diese Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins vom __________                beschlossen. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft.

 

Obernfeld, den ____________

 

 

 

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1. Vorsitzende(r)                                                         

 

 

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2. Vorsitzende(r)                                                  

 

 

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Schriftführer(in)

 

 

________________________________           ___________________________________

Kassierer(in)

 

 

 

 

 

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Beisitzer(in)

 

 

________________________________               ________________________________

Beisitzer(in)

 

 

________________________________               ________________________________

Beisitzer(in)

 

 

________________________________               ________________________________

Beisitzer(in)

 

 

________________________________               ________________________________

Beisitzer(in)

 

 

________________________________           _________________________________

Beisitzer(in)

 

 

________________________________           __________________________________

Beisitzer(in)

 

 

 

 

 

 

 

 

 



                                                                                     




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